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Einstellung des Verfahrens

Wallis · 2022-10-24 · Deutsch VS

P3 22 93 VERFÜGUNG VOM 24. OKTOBER 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, Vo- rinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch (Entschädigung nach Einstellung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 31. März 2022 (SAO 18 383) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

E. 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat die Einstellungsverfügung vom 31. März 2022, welche am 7. April 2022 per A-Post Plus versandt wurde, frühestens am 8. April 2022 in Emp- fang genommen und dagegen am 19. April 2022 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende und Ostermontag innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde ein- gereicht (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 91 Abs. 2 StPO; Art. 37 Abs. 1 lit. c RPflG).

E. 1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, worin ihm keine Entschädigung zugesprochen worden ist, direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

- 4 -

E. 1.5 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch vorab die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de pro- cédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen X _________ mit Verfü- gung vom 31. März 2022 hinsichtlich mehrere Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB) und einem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bzw. einer Sachentziehung (Art. 141 StGB) zum Nachteil von B _________ wegen Verjährung bzw. Rückzug der Strafanträge ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt, ohne sich über allfällige Entschä- digungen zu äussern. Hierbei handelt es sich um eine teilweise Einstellung, denn in zwölf weiteren Delikten hat die Staatsanwaltschaft am 1. April 2022 beim Bezirksgericht Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe sich im Rahmen der Einstel- lung überhaupt nicht zur Entschädigungsfrage geäussert, obwohl diese gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen sei, auch wenn sie nach Art. 430 StPO verwei- gert werden sollte. Die Kostenfrage sei nach der Entschädigungsfrage zu beantworten. Da die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gingen, sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht, da die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen seien. Er habe im Zusammenhang mit den einge- stellten Tatvorwürfen ca. 2 ½ Stunden Aufwand gehabt. Dem entgegnete die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort, der anwaltlich ver- trete Beschuldigte habe sein Entschädigungsanspruch verwirkt, indem er es unterlassen habe, diesen zu beziffern, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Er hätte von sich aus nach der Parteimitteilung, wie üblich, eine Entschädigung verlangen bzw. beziffern müssen. Überdies habe der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert, weshalb ihm keine Entschädi- gung zustehe (Art. 430 StGB).

- 5 -

E. 2.2 Mit der Einstellung ist über die Kostenfolgen zu befinden. Der Kostenentscheid präjudiziert dabei die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sind (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5). Angesichts des- sen, dass die Staatsanwaltschaft hier die Kosten dem Kanton auferlegt hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung hat. Dies hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht gemacht.

E. 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei bloss teilweiser Einstellung bzw. Teilfreispruch besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung, aber nur für jene Straftaten, die mit einer Einstellung oder einem Freispruch geendet haben (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 3 zu Art. 429 StPO). Die der beschuldigten Person auferlegten Kosten können mit den zugesproche- nen Entschädigungen und Genugtuung verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sein Entschädigungsan- spruch mangels Bezifferung verwirkt, ist unhaltbar. Zwar konnten der Beschuldigte sowie sein Anwalt mit der Parteimitteilung erkennen, dass die Staatsanwaltschaft jedenfalls hinsichtlich des Diebstahls das Verfahren einzustellen gedenkt. Indes wurde der Be- schuldigte nicht explizit aufgefordert sein Honorar zu beziffern, sondern einzig, Beweis- anträge zu stellen. Auch wenn er danach nicht «wie üblicherweise» von sich aus eine Entschädigung verlangt oder beziffert hat, kann ihm eine solche nicht mit dem Argument der Verwirkung vorenthalten werden. Ein Fall im Sinne von Art. 429 Abs. 2 zweiter Satz StPO liegt hier nicht vor.

E. 2.4 Auch bei einem (teilweise) Freispruch oder einer Einstellung können die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, «wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat» (Art. 426 Abs. 2 StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu Ent- schädigung und Genugtuung). Die Kostenauflage ist möglich, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen (insbesondere im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 41

- 6 - OR) und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (Bundesgerichtsurteile 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.1, 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten ein, die sich am 20. Februar 2019 ereignet hatten und am 20. Feb- ruar 2021 verjährt waren (Art. 126 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 103 und Art. 109 StGB). Am Tag der Tatbegehung nahm der Beschuldige das Mobiltelefon seiner damaligen Partne- rin, entsperrte dieses mit dem ihm bekannten Passwort und hörte eine Voice-Mail ab, welche sie einem Bekannten geschickt hatte. Die Partnerin nahm ihm das Handy aus der Hand, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte spuckte die Partnerin mehrfach an, gab ihr eine Ohrfeige mit der offenen Hand, stürzte sich auf sie und drückte ihren Kopf mit beiden Händen auf den Boden. Nach rund einer Minute konnte sich die Partnerin losreissen und flüchten. Sodann soll der Beschuldigte am 14. November 2019 zwischen 19.35 und 19.50 Uhr in die unverschlossene Wohnung seiner Ex-Partnerin gedrungen sein und dort deren Mobiltelefon im Wert von Fr. 950.00 ent- wendet haben. Später teilte die Geschädigte mit, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon nicht entwendet, sondern in der Wohnung versteckt. Das Verfahren wurde in diesem Punkt ebenfalls eingestellt, weil die Ex-Partnerin bereits am 1. Februar 2021 den Strafantrag zurückgezogen hatte. Der Beschuldigte hat seiner (Ex-)Partnerin nachgestellt, sie in ihrer Privat- und Geheim- sphäre angegriffen und belästigt. Er hat sie mit seinem Verhalten verängstigt und ihr seelisches Wohlbefinden erheblich gestört. Das deliktische Verhalten ist aktenkundig und wurde vom Beschuldigten weitgehend zugegeben, auch wenn er es teils anders darstellt und beschönigt. Die beschriebenen Vorfälle können als persönlichkeitsverlet- zend im Sinne von Art. 28 ZGB gewertet werden und rechtfertigten das Strafverfahren (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Für die dadurch kau- sal verursachten Verfahrenskosten trägt der Beschuldigte die prozessrechtliche Verant- wortung und hat dafür einzustehen (Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4.3). Er hat demnach keinrn Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). In gleicher Weise hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch einrn Teil der Verfahrenskosten auferlegen können (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. Bundes- gerichtsurteil 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3). Nur weil sie dies nicht ge- macht hat, heisst dies nicht, dass dem Beschuldigte eine Entschädigung für seine Auf- wendung zu entrichten ist. Und selbst wenn ihm eine Entschädigung zugesprochen worden wäre, hätte diese noch mit allfälligen Prozesskosten verrechnet werden können (Art. 442 Abs. 4 StPO). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

- 7 -

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 24. Oktober 2022

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen wären. Indes wurde in der angefochtenen Ver- fügung die Entschädigungsfrage nicht thematisiert, weshalb der Beschwerdeführer diese anfechten musste und es sich rechtfertigt, diese ausnahmsweise dem Kanton Wallis auf- zuerlegen.

E. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest- gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren wenig umfangreich und es waren wenige Sach- sowie Rechtsfragen zu prüfen – auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird dem Kanton Wallis auferlegt.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 22 93

VERFÜGUNG VOM 24. OKTOBER 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, Vo- rinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch

(Entschädigung nach Einstellung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 31. März 2022 (SAO 18 383) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis

- 2 - Verfahren A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis führte gegen X _________ ein Strafverfahren wegen diversen Delikten. B. Nach polizeilichen Ermittlungen und Untersuchungen der Staatsanwaltschaft teilte die Verfahrensleitung am 4. März 2022 mit, sie beabsichtige, das Strafverfahren wegen Diebstahl (Art. 319 Abs. 1 lit. b StGB) zu Lasten von B _________ einzustellen und we- gen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) evtl. übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehr- fachem Hausfriedensbruch (Art.186 StGB) zu Lasten von C _________ Anklage bei Gericht zu erheben (S. 720). C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. März 2022 folgende Einstellungsverfügung, welche sie unter anderem X _________ am 7. April 2022 per A-Post Plus eröffnete:

1. Das Strafverfahren gegen X _________ wegen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie wegen Tätlich- keiten, beides zu Lasten von B _________, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO).

2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Am 1. April 2022 erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anklage wegen qualifizierter ein- facher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB), mehrfacher Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 2 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) evtl. übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfachem Haus- friedensbruch (Art.186 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB) eventualiter Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), mehr- fachem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 lit. b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), mehrfachem Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), mehrfacher Wider- handlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG), und Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). D. Dagegen reichte X _________ am 19. April 2022 eine Beschwerde beim Kantonsge- richt Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

- 3 -

2. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.03.2022 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 bezahlt werde.

3. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.03.2022 sei dahingehend ab- zuändern, dass dem Beschwerdeführer eine von der Staatsanwaltschaft festzusetzende Parteientschä- digung zuzusprechen sei.

4. Subeventualiter: Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.03.2022 sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus aufzuerlegen.

6. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in einer begründeten Stellungnahme vom 22. April 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). 1.3 Der Beschwerdeführer hat die Einstellungsverfügung vom 31. März 2022, welche am 7. April 2022 per A-Post Plus versandt wurde, frühestens am 8. April 2022 in Emp- fang genommen und dagegen am 19. April 2022 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende und Ostermontag innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde ein- gereicht (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 91 Abs. 2 StPO; Art. 37 Abs. 1 lit. c RPflG). 1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, worin ihm keine Entschädigung zugesprochen worden ist, direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

- 4 - 1.5 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch vorab die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de pro- cédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen X _________ mit Verfü- gung vom 31. März 2022 hinsichtlich mehrere Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB) und einem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bzw. einer Sachentziehung (Art. 141 StGB) zum Nachteil von B _________ wegen Verjährung bzw. Rückzug der Strafanträge ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt, ohne sich über allfällige Entschä- digungen zu äussern. Hierbei handelt es sich um eine teilweise Einstellung, denn in zwölf weiteren Delikten hat die Staatsanwaltschaft am 1. April 2022 beim Bezirksgericht Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe sich im Rahmen der Einstel- lung überhaupt nicht zur Entschädigungsfrage geäussert, obwohl diese gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen sei, auch wenn sie nach Art. 430 StPO verwei- gert werden sollte. Die Kostenfrage sei nach der Entschädigungsfrage zu beantworten. Da die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gingen, sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht, da die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen seien. Er habe im Zusammenhang mit den einge- stellten Tatvorwürfen ca. 2 ½ Stunden Aufwand gehabt. Dem entgegnete die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort, der anwaltlich ver- trete Beschuldigte habe sein Entschädigungsanspruch verwirkt, indem er es unterlassen habe, diesen zu beziffern, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Er hätte von sich aus nach der Parteimitteilung, wie üblich, eine Entschädigung verlangen bzw. beziffern müssen. Überdies habe der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert, weshalb ihm keine Entschädi- gung zustehe (Art. 430 StGB).

- 5 - 2.2 Mit der Einstellung ist über die Kostenfolgen zu befinden. Der Kostenentscheid präjudiziert dabei die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sind (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5). Angesichts des- sen, dass die Staatsanwaltschaft hier die Kosten dem Kanton auferlegt hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung hat. Dies hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht gemacht. 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei bloss teilweiser Einstellung bzw. Teilfreispruch besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung, aber nur für jene Straftaten, die mit einer Einstellung oder einem Freispruch geendet haben (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 3 zu Art. 429 StPO). Die der beschuldigten Person auferlegten Kosten können mit den zugesproche- nen Entschädigungen und Genugtuung verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sein Entschädigungsan- spruch mangels Bezifferung verwirkt, ist unhaltbar. Zwar konnten der Beschuldigte sowie sein Anwalt mit der Parteimitteilung erkennen, dass die Staatsanwaltschaft jedenfalls hinsichtlich des Diebstahls das Verfahren einzustellen gedenkt. Indes wurde der Be- schuldigte nicht explizit aufgefordert sein Honorar zu beziffern, sondern einzig, Beweis- anträge zu stellen. Auch wenn er danach nicht «wie üblicherweise» von sich aus eine Entschädigung verlangt oder beziffert hat, kann ihm eine solche nicht mit dem Argument der Verwirkung vorenthalten werden. Ein Fall im Sinne von Art. 429 Abs. 2 zweiter Satz StPO liegt hier nicht vor. 2.4 Auch bei einem (teilweise) Freispruch oder einer Einstellung können die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, «wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat» (Art. 426 Abs. 2 StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu Ent- schädigung und Genugtuung). Die Kostenauflage ist möglich, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen (insbesondere im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 41

- 6 - OR) und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (Bundesgerichtsurteile 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.1, 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten ein, die sich am 20. Februar 2019 ereignet hatten und am 20. Feb- ruar 2021 verjährt waren (Art. 126 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 103 und Art. 109 StGB). Am Tag der Tatbegehung nahm der Beschuldige das Mobiltelefon seiner damaligen Partne- rin, entsperrte dieses mit dem ihm bekannten Passwort und hörte eine Voice-Mail ab, welche sie einem Bekannten geschickt hatte. Die Partnerin nahm ihm das Handy aus der Hand, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte spuckte die Partnerin mehrfach an, gab ihr eine Ohrfeige mit der offenen Hand, stürzte sich auf sie und drückte ihren Kopf mit beiden Händen auf den Boden. Nach rund einer Minute konnte sich die Partnerin losreissen und flüchten. Sodann soll der Beschuldigte am 14. November 2019 zwischen 19.35 und 19.50 Uhr in die unverschlossene Wohnung seiner Ex-Partnerin gedrungen sein und dort deren Mobiltelefon im Wert von Fr. 950.00 ent- wendet haben. Später teilte die Geschädigte mit, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon nicht entwendet, sondern in der Wohnung versteckt. Das Verfahren wurde in diesem Punkt ebenfalls eingestellt, weil die Ex-Partnerin bereits am 1. Februar 2021 den Strafantrag zurückgezogen hatte. Der Beschuldigte hat seiner (Ex-)Partnerin nachgestellt, sie in ihrer Privat- und Geheim- sphäre angegriffen und belästigt. Er hat sie mit seinem Verhalten verängstigt und ihr seelisches Wohlbefinden erheblich gestört. Das deliktische Verhalten ist aktenkundig und wurde vom Beschuldigten weitgehend zugegeben, auch wenn er es teils anders darstellt und beschönigt. Die beschriebenen Vorfälle können als persönlichkeitsverlet- zend im Sinne von Art. 28 ZGB gewertet werden und rechtfertigten das Strafverfahren (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Für die dadurch kau- sal verursachten Verfahrenskosten trägt der Beschuldigte die prozessrechtliche Verant- wortung und hat dafür einzustehen (Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4.3). Er hat demnach keinrn Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). In gleicher Weise hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch einrn Teil der Verfahrenskosten auferlegen können (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. Bundes- gerichtsurteil 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3). Nur weil sie dies nicht ge- macht hat, heisst dies nicht, dass dem Beschuldigte eine Entschädigung für seine Auf- wendung zu entrichten ist. Und selbst wenn ihm eine Entschädigung zugesprochen worden wäre, hätte diese noch mit allfälligen Prozesskosten verrechnet werden können (Art. 442 Abs. 4 StPO). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

- 7 - 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen wären. Indes wurde in der angefochtenen Ver- fügung die Entschädigungsfrage nicht thematisiert, weshalb der Beschwerdeführer diese anfechten musste und es sich rechtfertigt, diese ausnahmsweise dem Kanton Wallis auf- zuerlegen. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest- gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren wenig umfangreich und es waren wenige Sach- sowie Rechtsfragen zu prüfen – auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird dem Kanton Wallis auferlegt. 3.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 24. Oktober 2022